Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

ESiV

§ 8 Überprüfung nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763

Stand: 25.06.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/8#abs-1 (1) Hat die Sicherheitsbescheinigungsstelle einem Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nicht oder nicht vollständig entsprochen, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Entscheidung eine Überprüfung nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/8#abs-2 (2) Die Überprüfung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Überprüfungsantrags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/8#abs-3 (3) Wird die ablehnende Entscheidung der Agentur bestätigt, so kann der Antragsteller bei der Beschwerdekammer nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 Beschwerde einlegen.

§ 7 § 9